Stellungnahme des Verbandes der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel (VEIA) zu einem Bericht der FAZ am Sonntag vom 2.10.2016
Unter dem Titel “Ein Päckchen Hoffnung” berichtet die FAZ am Sonntag über ein in Amsterdam ansässiges Unternehmen “The Social Medwork”. Die in dem Beitrag erhobene Behauptung, die Margen von Einzelimporteuren wären üppig und könnten “bis zu 20 Prozent betragen”, entbehrt jeder sachlichen Grundlage, ebenso die Behauptung, die Inanspruchnahme dieses Unternehmens würde zu geringeren Kosten führen. Das Gegenteil ist der Fall. Mit einem “sozialen Anspruch” wird hier versucht, ohne Nutzen für den Patienten ein neues Geschäftsmodell zu etablieren.
Der Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel (VEIA), zu dem sich die wichtigsten deutschen Einzelimporteure zusammengeschlossen haben, nimmt zum Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung am Sonntag, 2.10.2016 wie folgt Stellung:
Der Einzelimport in Deutschland nicht verfügbarer Arzneimittel ist in der derzeitigen Form hervorragend gelöst. In Deutschland nicht verfügbare Arzneimittel können als Einzelimporte nach § 73.3 AMG in Deutschland nur nach ärztlicher Verordnung über eine deutsche Apotheke beschafft werden. Diese beauftragen für die arzneimittel- und zollrechtlich komplexe Aufgabe zumeist spezialisierte Einzelimporteure. Sie haben sich im Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel (VEIA) zusammengeschlossen. Das derzeitige Verfahren gewährleistet gleichermaßen Schutz vor Fälschungen und eine unverzügliche und kostenbewusste Beschaffung.
Die Abgabe über Apotheke gewährleistet eine nachvollziehbare, gesetzeskonforme und Beschaffung sowie die für die sachgemäße Einnahme notwendige Unterweisung bei der Abgabe durch den pharmakologisch kompetenten Apotheker.
Der Verband weist die pauschale Unterstellung zurück, beim Einzelimport würden Margen von bis zu 20 Prozent durch die Einzelimporteure aufgeschlagen. Alle Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, die Bezugspreise werden von den beauftragenden Apotheken überprüft. Falls die Kosten durch Krankenversicherungen erstattet werden, sind zudem verpflichtend Vergleichsangebote einzuholen.
Die gegenüber dem Beschaffungspreis erhebliche Abweichung des Abgabepreises resultiert in der Regel aus den sehr aufwändigen Logistikkosten (temperaturgeführter, schneller, in der Regel über Flugzeuge zu erbringender Transport). In den Abgabepreis eines einzeln beschafften Arzneimittels gehen neben dem Einkaufspreis zu den im Bezugsland üblichen Preisen die Kosten für die unverzügliche und GDP-konforme Anlieferung (Protokollierung der gesamten Lieferkette, gegebenenfalls Nachweis temperaturstabiler oder gar gekühlter Transportverhältnisse) sowie ein Aufschlag für den Aufwand des Einzelimporteurs ein. Dieser Aufschlag orientiert sich am notwendigen Aufwand, und ist nicht, wie bei der Apothekenabgabe üblich, ein pauschaler Aufschlag.
Die Nutzung weiterer Akteure wie das in dem Text genannte “The Social Medwork” verteuert den Preis anstatt ihn zu senken. Einzelimport ist ein kleines, aber wichtiges Element des deutschen Arzneimittelrechtes. Einzelimport kann Leben retten. Es sichert Patienten in Deutschland den unverzüglichen und kosteneffizienten Zugang zu allen weltweit verfügbaren Arzneimitteln. Die VEIA -Mitglieder sehen sich in ihrer Arbeit einer sicheren und kosteneffizienten Beschaffung der medizinisch notwendigen Arzneimittel verpflichtet.
Der gesamte Auftritt von “The Social Medwork” widerspricht den Festlegungen der § 3a und 8 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), die Werbung und den Vertrieb über das Internet (Teleshopping) eindeutig untersagen. VEIA prüft im Interesse einer sicheren und verantwortlichen Arzneimittelversorgung in diesem Zusammenhang rechtliche Schritte.
Anhang: Auszug aus dem Arzneimittelwerbegesetz
”Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.”
“Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen. Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.”
Der Einzelimport Internationaler Arzneimittel gewährleistet dauerhaft Therapiefreiheit bei hoher Arzneimittelsicherheit und vernachlässigbaren Kosten. Die im Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel (VEIA) zusammengeschlossenen Unternehmen setzen sich dafür ein, dass die therapeutisch notwendigen Arzneimittel der gesamten Welt in Deutschland schnell, sicher und kosteneffizient über den kompetenten Apotheker an Patienten abgegeben werden können.