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Die Satzung des Verbandes

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen „VEIA – Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
    3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „VEIA – Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel e.V.“.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck und Aufgaben

 

    1. Zweck des Vereins ist es, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit einzelimportierten internationalen Arzneimitteln zu sichern und die Versorgungsqualität zu fördern.
    2. Der Verein dient der Zusammenarbeit aller an diesem Ziel interessierten Kräfte.
    3. Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Politik.
    4. Der Verein arbeitet mit gesetzgebenden Körperschaften, mit der Verwaltung, mit Verbänden und mit Organisationen des Gesundheitswesens zusammen.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

    1. Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können insbesondere Unternehmen sein. Politische Parteien, Medien und Verlage können nur fördernde Mitglieder sein.
    2. Mitglied kann werden, wer sich zur Einhaltung der Satzung und zur Förderung des Zwecks des Vereins verpflichtet und dazu in der Lage ist.
    3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand per Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist;
      2. bei natürlichen Personen mit dem Tod; bei juristischen Personen mit der Auflösung, mit der Löschung im entsprechenden Register oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweiligen juristischen Person bzw. der Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
      3. durch Ausschluss. Den Ausschluss kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds in geheimer Abstimmung beschließen, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit Beiträgen mindestens in Höhe des Jahresbeitrags in Rückstand geraten ist. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstands über den Ausschluss innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Beschlusses einschließlich der Begründung schriftlich Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
    2. Ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden Mitglieds besteht nicht.

 

5. Organe

Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

 

6. Mitgliederversammlung

 

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.
    2. Zur Ausübung des Stimmrechts können ordentliche Mitglieder ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Jedes ordentliche Mitglied kann höchstens ein weiteres ordentliches Mitglied im Stimmrecht vertreten.
    3. Der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister, leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der ordentliches Mitglied bzw. dessen Vertreter sein muss. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
    4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzen dem Verein bekannten Adresse des jeweiligen Mitglieds.
    5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden, (i) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, (ii) wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von 25 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird, (iii) wenn der Vorstand einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß Ziffer 4.1.3 gefasst und das betroffene Mitglied dagegen Einspruch erhoben hat oder (iv) nach den Vorschriften der Ziffer 7.10, wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig ausscheidet.
    6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, mindestens ein Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für Beschlüsse über (i) die Änderung der Satzung (mit Ausnahme der Änderung des Zwecks des Vereins), (ii) die Auflösung des Vereins und (iii) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Zwecks des Vereins entscheidet, nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erklärt werden.
    7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende des Vorstands verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Protokollführer eine Niederschrift mit einer Anwesenheitsliste an, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift wird innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern zugeleitet.
    9. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
      1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit.
      2. Sie entscheidet außerdem über Folgendes:
        1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands (dabei wählt die Mitgliederversammlung geheim zunächst den Vorsitzenden, danach den Stellvertretenden Vorsitzenden und dann den Schatzmeister) sowie deren Abberufung;
        2. den Bericht der Rechnungsprüfer;
        3. die Entlastung des Vorstands;
        4. den Vereinsetat;
        5. die Beitragsordnung;
        6. den Ausschluss von Mitgliedern nach Einspruch des betroffenen Mitglieds gemäß Ziffer 4.1.3;
        7. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer sowie
        8. die Änderung der Satzung (einschließlich der Änderung des Zwecks des Vereins) und die Auflösung des Vereins.

 

7. Vorstand

 

    1. Der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
      2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
      3. Vorbereitung des Vereinsetats, Buchführung und
      4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    4. Gewählt werden können als Vorstandsmitglieder nur ordentliche Mitglieder des Vereins bzw. deren Vertreter. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
    5. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Vorstandsitzungen können auch durch Telefonkonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. 
    6. Der Vorstand fertigt Niederschriften über seine Beschlüsse an.
    7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Kosten und die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung.
    9. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen (vgl. Ziffer 6.6).
    10. Gewählte Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers, soweit sie ihr Amt durch Ablauf der Amtszeit verlieren. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Diese Wahl kann nach schriftlicher Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder auch durch Briefwahl erfolgen.
    11. Vertreter eines ordentlichen Mitglieds scheiden bei Beendigung der Vertretung automatisch aus dem Vorstand aus.
    12. Der Vorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über relevante Themen und Beschlüsse.

 

 

8. Geschäftsstelle

Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte eine Geschäftsstelle einrichten und Mitarbeiter einstellen. Beides bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die auch über das entsprechende Budget entscheidet.

 

8. Beiträge

 

    1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag und gegebenenfalls eine Aufnahmegebühr, deren Höhe und Fälligkeit sich aus der Beitragsordnung ergeben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
    2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein mit einem Betrag, der zum gleichen Zeitpunkt wie der Jahresbeitrag fällig wird. Die Mindesthöhe des Förderbeitrages kann in der Beitragsordnung festgelegt werden; sie darf allerdings die doppelte Höhe des Jahresbeitrags der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.

 

9. Rechnungsprüfer

 

    1. Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich das Rechnungswesen des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung.
    2. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
    3. Die Rechnungsprüfer werden gemäß Ziffer 6.9.2.7 von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre.