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Einzelimport nach § 73.3 AMG

Einzelimport gewährleistet, dass in Deutschland jedem Patienten das Medikament zur Verfügung steht, das zu seiner Behandlung medizinisch notwendig ist; – auch, wenn es in Deutschland nicht, noch nicht oder nicht mehr zugelassen oder, bei Lieferengpässen, nicht verfügbar ist.

Den Rahmen für den Einzelimport bildet der § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes.

Bestellung und Auslieferung erfolgen ausschließlich über den Apotheker vor Ort. Das gewährleistet einen sachgemäße Handhabung und fachkundige Erläuterung bei Abgabe an den Patienten.

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) § 73 Verbringungsverbot